So fing alles an. Adolf Mühlhans 1966

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verkaufsbedingungen des Baumaschinenverschleißteileservice Jürgen Mühlhans Stand 2024  

 Allgemeine Geschäftsbedingungen  und Verkaufsbedingungen
Des Baumaschinenverschleißteileservice  Jürgen Mühlhans
Stand: 2024
Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande
Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage von Handelsklauseln, entsprechende Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als sie den im folgenden aufgeführten Bedingungen nicht widersprechen.
Die in Prospekten und Katalogen enthalten Angaben und Abbildungen stellen branchenübliche Näherungswerte dar, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlich vorgesehener Höhe.
Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk.
Sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung in Bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Kontokorrentkredite ab Fälligkeitsdatum berechnet. Mindestens aber in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
Die angegebenen Preise sind für uns freibleibend bis zur Auftragsannahme und gelten wenn nichts anderes Vereinbart wurde für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung, Palettisierungs-, Porto- und Servicekosten. Bei einer vor der Lieferung eintretenden Erhöhung der Kostenfaktoren müssen wir uns falls Festpreise nicht ausdrücklich vereinbart sind, eine entsprechende Preiskorrektur vorbehalten. Druck und Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich.
Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Gehen vereinbarte Anzahlungen nicht fristgerecht ein oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu mindern geeignet erscheinen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen  Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Teillieferung
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn dies dem Besteller zumutbar ist. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt.
Liefer- Leistungszeit, Haftung für Liefer-  Leistungsverzögerungen
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten des Auftrages zwischen den Vertragsparteien, der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
Die Liefer- Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn von uns nicht zu vertretende Umstände eine Verzögerung bedingen. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, durch den Besteller verursachte Verzögerungen (etwa durch nicht rechtzeitiges Herbeischaffen von Unterlagen, Genehmigungen, durch bestellerseitige Änderungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges etc.) sowie sonstigen Hindernisse die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.
Werden Versand bzw. Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend mit dem Monat nach der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstanden Kosten berechnet.
Liegt ein Liefer- oder Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle -  nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die  Frist nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Nichteihaltung des Liefertermins zu vertreten haben.
Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die  über die im vorigen Absatz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Wir behalten uns bei Angeboten  immer das Recht des Zwischenverkaufs vor.
Annahmeverzögerung
Nimmt der Besteller die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht entgegen (Annahmeverzug), so steht uns das Recht zu, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Bestellers an einem Ort unserer Wahl einzulagern. Falls die Lagerung in unseren Räumen erfolgt, berechnen wir ab dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung neben unseren sonstigen Kosten ein monatliches Lagergeld.
Verweigert der Besteller den Abruf oder die Abnahme der Lieferung endgültig, oder schweigt er auf eine Aufforderung zum Abruf oder zur Abnahme auch nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten  angemessenen Nachfrist von 2 Wochen, so können wir Schadenersatz verlangen. Der zu leistende Schadenersatz bestimmt sich durch die uns entstandenen Kosten beträgt jedoch mindestens 15% des Kaufpreises. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten. Unsere gesetzlichen Rechte auf Erfüllung oder Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
Gefahrübergang
Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge vom Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Reparaturbetrieb und Weiterverarbeiter im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im o.g. Sinne.
Der Einwand  das der von uns gelieferte oder bearbeitete  Gegenstand zur Aufrechterhaltung  der Existenz oder  des Geschäftsbetriebes des Bestellers unentbehrlich  ist   gilt als ausgeschlossen.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so  überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im o.G. Sinne.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns zur Sicherheit übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werkslieferverträgen. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der  Vorbehaltsware  zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir  Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Kommt der Besteller uns gegenüber in Verzug, so können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen, die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zugeben.
Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt, dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Versand
Wir sind berechtigt, mangels anderslautender Weisungen des Bestellers, Maßnahmen zum Versand, insbesondere den Abschluss des Vertrages mit Frachtfirmen bzw. Spediteuren im Namen und auf Rechnung des Kunden zu veranlassen, wobei wir ein etwaiges Ermessen nach handelsüblichen Gepflogenheiten ausüben werden.
Das Material wird je nach Handelsüblichkeit verpackt. Für Verpackung, Schutz und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, auf Kosten des Bestellers. Bei Tragsportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns sofort zu verständigen.
Sachmängel und Nebenpflichten
Für Sachmängel leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern bzw. zu fertigen haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den Vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sowie der Einbau in Maschinen sofort einzustellen.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines Gefahrübergangs liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Der Besteller hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und  zur Abwehr von Verletzungen von Menschen , wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte fachgerecht beseitigen zu lassen. Erstattung von Arbeitslöhnen, Folgekosten z.B. durch unsere Ware Beschädigte Teile, Frachtauslagen, Maschinenausfallkosten und andere Schadenersatzansprüche werden von uns nicht gewährt.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin das wir nur für die von uns gefertigten reparierten oder regenerierten Teile Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen vornehmen und die entsprechenden Teile nicht aus der Maschine in der diese montiert sind aus oder wieder einbauen.  Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller in Absprache mit uns lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.  Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche an Neuteilen verjähren zwölf Monate nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort, spätestens 13 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Sachmängelansprüche an von uns aufgearbeiteten, regenerierten oder reparierten Teilen (auch AT-Teile) verjähren nach 6 Monaten nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort der uns in Ihrer Bestellung bekanntgegeben wurde (z.B. Eingang im Verteillager des Auftraggebers)  oder nach 500 Betriebsstunden im Einsatz, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Keine Gewähr wird insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, das nicht beachten sich anbahnender Schäden (vom Maschinenhersteller vorgeschriebene regelmäßige Kontrollen und Sichtkontrollen), ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu vertreten sind – übernommen.
Die Gewährleistung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen auch im mit dem Bauteil zusammenhängenden Umfeld oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Ferner erlischt die Gewährleistung, wenn unsere Vorschriften und/oder die Vorschriften des Maschinenherstellers über Einbau, Wartung und Schmierung unserer Laufwerkskomponenten nicht befolgt werden.
Das Gleiche gilt aus Gründen der Beweissicherung, wenn Laufwerkskomponenten ohne unsere vorherige Zustimmung geöffnet werden.
Wenn nicht ausdrücklich (schriftlich) anders vereinbart, liefern wir die Ware in gewohnter Qualität ohne Garantie für einen besonderen  Verwendungszweck. Die üblichen Freimaßtoleranzen, bei Schmiedestücken die erforderlichen Gesenkschrägen, bei Sonderanfertigungen die unvermeidlichen Über- Unterlieferungen behalten wir uns vor.
Wenn uns keine oder ungenügende Angaben über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Grundmaterials gemacht werden können wir keine Garantie für die Haltbarkeit von Schweißungen und Wärmebehandlungen geben, in diesem Fall schweißen bzw. arbeiten wir nach besten Wissen  ohne  jede Gewährleistung.
Schutzrechte, Rechtsmängel
Wir erklären, dass uns keine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Herstellerland bestehenden gewerblichen Schutzrechte Dritter bekannt sind, die die Lieferung an den Besteller entgegenstehen. Falls durch uns gelieferte Erzeugnisse Schutzrechte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und/oder dadurch verletzt werden, dass der Besteller geliefertes Material für einen Zweck verwendet, ohne dass dieses Material hierfür ausdrücklich geliefert  worden war sind wir  von der Haftung freigestellt.
Bei Reparaturen an Teilen die einer behördlichen oder ähnlichen Genehmigung bedürfen oder besondere Ansprüche an Statik  oder Sicherheitsrelevante Ansprüche erfüllen müssen, obliegt es dem Auftraggeber die entsprechenden Genehmigungen einzuholen und uns spätestens  bei Erteilung des Auftrages schriftlich darüber zu informieren. Dies gilt besonders  bei Fahrzeugen oder im Straßen- und/oder Schienenverkehr  eingesetzten Fahrzeugen und Komponenten davon. Es obliegt dem Auftraggeber zu prüfen ob die von uns reparierten, aufgearbeiteten oder gefertigten Teile für seine Zwecke verwendet werden dürfen.  Ansprüche die daraus entstehen werden von uns immer abgelehnt und nicht erstattet.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Besteller auf seine Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder  den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt von Vertrag zu. Regenerierte- auch AT-Teile genannte Laufwerkskomponenten sind keine neu gefertigten Teile sondern reparierte Teile der entsprechenden Hersteller und unterliegen dadurch nicht den üblichen Schutzrechten, in diesem Fall wurden die möglicherweise geschützten Teile repariert und nicht neu hergestellt. Darüber hinaus werden wir den Besteller  von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Unsere vorher genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie besteht nur dann, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz – oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller uns in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
Beistellungen
Soweit der Besteller Herstellungs-, Gütevorschriften oder Beistellungen macht, trägt er die Verantwortung für die Mängelfreiheit, dies gilt auch für Lohnarbeiten. Die Stücke und technischen Unterlagen sind in einwandfreiem Zustand rechtzeitig kostenfrei anzuliefern. Angelieferte Stücke, die den angegebenen Werten nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das Material und die Unterlagen nicht einwandfrei sind, werden zusätzlich berechnet.
Werden zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich, so wird vermutet, dass das beigestellte Material nicht einwandfrei war. Werden Stücke während der Bearbeitung ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, so übernehmen wir die kostenlose Wiederholung der Bearbeitung an dem alten oder einem entsprechenden neuen, kostenfrei durch den Besteller angelieferten Stück.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht möglich, so übernehmen wir die bis zur Feststellung des Mangels die von uns aufgewandten Kosten sofern wir den Mangel zu verantworten haben. Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz des beigestellten Materials, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind vorbehaltlich dem hier unter Haftung aufgeführten Ausführungen ausgeschlossen. Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Bei Verschmutzung der uns zur Bearbeitung überlassenen Artikel werden wir Entsorgungskosten im Handelsüblichen Umfang geltend machen.
Für vom Besteller beigestellte Gegenstände, Leistungen, Zeichnungen oder Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese unsere Billigung gefunden haben und / oder mit unseren Lieferungen verbunden oder für diese verwendet wurden, sowie für daraus resultierende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden übernehmen wir keine Haftung.
Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung
Dem Besteller zur Verfügung gestellte oder nach seinen Angaben von uns gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung unseres Angebotes bzw. zur Benutzung der bestellten Lieferung oder Leistungen verwendet und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Der Besteller wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unseren Unterauftragnehmern, die ihm im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen bekannt werden, auch nach Abgabe unserer Angebote bzw. Erledigung der Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen die unter Schutzrechte, Rechtsmängel und Haftung  aufgeführt sind entsprechend.
Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei  (1)Vorsatz, (2)bei grober Fahrlässigkeit eines unserer Geschäftsführung oder eines unserer leitenden Angestellten, (3)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (4)bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben, (5) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht  leitender Angestellter, in letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Es obliegt dem Besteller bzw. dem Benützer des von uns gelieferten Artikels rechtzeitig auf Schäden oder Mängel zu reagieren und uns darüber zu  unterrichten um Folgeschäden auszuschließen.
Ausfuhrnachweis
Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Besteller oder seinen Beauftragten hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Anderenfalls hat der Besteller uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Steuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
Keine Wiederausfuhrklausel nach Russland
I. Der Kunde erklärt und garantiert hiermit, dass er Folgendes nicht tun wird, und stellt sicher, dass seine Endkunden sowie alle Parteien weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, Folgendes nicht tun werden:
1. verkaufen, weiterverkaufen , Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Veranlassung der Ausfuhr oder Nutzung der Liefergegenstände direkt oder indirekt an Bürger, Körperschaften, Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in (a) der Russischen Föderation, die Wirtschaftssanktionen oder Embargos unterliegen, die von der Russischen Föderation verhängt wurden aus der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten oder solche, die gemäß den von der US-Regierung und der Europäischen Union geführten Listen verbotener, eingeschränkter, sanktionierter oder ausgeschlossener Parteien nicht für den Export zugelassen sind; 2. alle Liefergegenstände in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation reexportieren und diese Liefergegenstände direkt oder indirekt in ein Drittland verkaufen, liefern, übertragen oder exportieren, mit Ausnahme von Partnerländern (wie definiert). unten) verbieten vertraglich die Wiederausfuhr in die Russische Föderation und die Wiederausfuhr zur Verwendung in der Russischen Föderation sowie alle Liefergegenstände, die verbotene Gegenstände darstellen oder gemeinsame Gegenstände mit hoher Priorität sind (wie unten definiert);
3. (a) alle darin eingebetteten geistigen Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Nutzung in der Russischen Föderation übertragen, lizenzieren, unterlizenzieren oder auf irgendeine Weise veräußern, verkaufen, liefern, übertragen oder exportieren Liefergegenstände sowie (b) alle geschützten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Liefergegenständen, wobei sich (a) und (b) auf Liefergegenstände beziehen, bei denen es sich um gemeinsame Gegenstände mit hoher Priorität handelt. (Anhang XL). Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
4. Gemäß Artikel 12g der EU-Verordnung 833/14 erklärt und gewährleistet der Kunde im Falle des Verkaufs, der Lieferung, der Übertragung oder des Exports von Lieferungen eines Lieferanten, dass er niemals Waren, die im Anhang aufgeführt sind, erneut exportieren wird den Artikel 12g nach Russland und/oder reexportieren Sie alle Lieferungen zur Verwendung in Russland. 5. Die oben beschriebenen Einschränkungen gelten ab dem 20. März 2024. Gemäß Artikel 12g der EU-Verordnung 833/14 sind die Punkte im folgenden Anhang beigefügt:
In Anlehnung an den Inhalt des Artikels 12g der EU-Verordnung 833/14 sind die Punkte im folgenden Anhang beigefügt: - XI - VO (EU) 833/14 - XX - VO (EU) 833/14 - XXXV - VO (EU) 833/14 - XL - VO (EU) 833/14 - I - VO (EU) 258/12 Gemäß Absatz 1 des Artikels 12g VO (EU) 833/14 wird das Verbot NICHT angewendet an: - Partnerländer wie im Anhang VIII der Verordnung (EU) 833/14 angegeben - Lieferung gemäß NC-Code 845710, 845811, 845891, 845961, 846693 im Anhang XL - Die Ausführung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember geschlossen wurden , 2023 für Komponenten, die von Absatz „a“ des Artikels 12g abweichen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
II. Alle in Abschnitt I.1, I.2, I.3 und I.4 aufgeführten Verpflichtungen, Einschränkungen, Gewährleistungen und/oder Zusicherungen gelten mutatis mutandis, direkt oder indirekt, in Bezug auf alle Bürger, Organisationen, Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Ländern, in denen die Europäische Union restriktive Maßnahmen erlassen hat.
III. Sollte der Kunde gegen eine der oben genannten Zusicherungen und Gewährleistungen oder Verpflichtungen gemäß Klausel I.1, I.2, I.3, I.4 und II verstoßen, ist (a) der Kunde zur Zahlung verpflichtet Der Verkäufer zahlt für jeden Verstoß eine Strafe in Höhe des Kaufpreises des Vertrags (und/oder der entsprechenden Bestellung) und maximal bis zum doppelten Wert des Kaufpreises ab Erhalt der entsprechenden schriftlichen Mitteilung der Verkäufer. Strafen sind kumulativ und nicht aggregiert; (b) Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen (und/oder der entsprechenden Bestellung) durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung gemäß den in der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden festgelegten Modalitäten, ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden; in diesem Fall hat er keine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Vereinbarung (z. B. Garantie) und/oder zur Erstattung etwaiger im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltener Vorauszahlungen; (c) Der Kunde stellt den Verkäufer (und seine Anteilseigner, leitenden Angestellten, Direktoren und Mitarbeiter) von allen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Bußgeldern und Strafen frei, die dem Verkäufer als Folge des Verstoßes des Kunden entstehen könnten seiner Pflichten gemäß diesem Abschnitt.
IV. Der Kunde wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass der Zweck der Ziffern I. und II. erreicht wird. Die oben genannten Rechte werden nicht von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt.
V. Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck der oben genannten Zusicherung und Gewährleistung oder Verpflichtungen gemäß Abschnitt I zunichte machen würden .1, I.2, I.3, I.4 und II.
VI. Der Kunde muss den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der oben genannten Zusicherungen, Garantien und/oder Verpflichtungen gemäß Klausel I.1, I.2, I.3, I.4 und/oder II informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle relevanten Aktivitäten durch Dritte, die den Zweck dieser Klauseln zunichte machen könnten. Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer I.1, I.2, I.3, I.4 und/oder II hat der Kunde dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen – sofern der Verkäufer nichts anderes verlangt – nach einfacher Aufforderung zur Verfügung zu stellen solche Informationen; Das Versäumnis, rechtzeitig zu antworten, gilt als wesentlicher Verstoß gegen diese Vereinbarung.
Keine Wiederausfuhrklausel nach Weißrussland
I. Der Kunde versichert und gewährleistet hiermit, dass er Folgendes nicht tun wird, und stellt sicher, dass seine Endkunden sowie alle Parteien weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, Folgendes nicht tun werden:
1. verkaufen, weiterverkaufen , exportieren, reexportieren oder veranlassen, dass die Liefergegenstände direkt oder indirekt exportiert oder verwendet werden, an Bürger, Organisationen, Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in (a) Weißrussland, die Wirtschaftssanktionen oder Embargos unterliegen, die von einem dieser Unternehmen verhängt wurden der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten oder die nicht für einen Export zugelassen sind, wie in den von der US-Regierung und der Europäischen Union geführten Listen verbotener, eingeschränkter, sanktionierter oder ausgeschlossener Parteien aufgeführt;
2. alle Liefergegenstände in die Russische Föderation oder zur Verwendung in Weißrussland reexportieren und diese Liefergegenstände direkt oder indirekt in ein Drittland verkaufen, liefern, übertragen oder exportieren, mit Ausnahme von Partnerländern (wie unten definiert). ), verbieten vertraglich die Wiederausfuhr nach Weißrussland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Weißrussland sowie alle Liefergegenstände, die verbotene Gegenstände darstellen oder gemeinsame Gegenstände mit hoher Priorität sind (Anhang XXX);
3. Gemäß Artikel 8g der EU-Verordnung 765/06 erklärt und garantiert der Kunde im Falle des Verkaufs, der Lieferung, der Übertragung oder des Exports von Lieferungen eines Lieferanten, dass er niemals Waren, die im Anhang aufgeführt sind, erneut exportieren wird den Artikel 8g nach Weißrussland und/oder reexportieren Sie alle Lieferungen zur Verwendung in Weißrussland.
4. Die oben beschriebenen Einschränkungen gelten ab dem 1. Juli 2024. Gemäß dem Inhalt des Artikels 12g der EU-Verordnung 833/14 sind die Punkte im folgenden Anhang enthalten: - XVI - Verordnung (EU) 765/06 - XVII – Verordnung (EU) 765/06 – XXVIII – Verordnung (EU) 765/06 – XXX – Verordnung (EU) 765/06 – I – Verordnung (EU) 258/12 Gemäß Absatz 1 des Artikels Gemäß 8g Verordnung (EU) 765/06 gilt das Verbot NICHT für: - Partnerländer gemäß Anhang V ba der Verordnung (EU) 765/06
- Lieferbar gemäß NC-Code 845710, 845811, 845891, 845961, 846693 im Anhang XXX - Die Ausführung von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, bis zum Ablaufdatum.
II. Alle in Abschnitt I.1, I.2, I.3 aufgeführten Verpflichtungen, Einschränkungen, Gewährleistungen und/oder Zusicherungen gelten mutatis mutandis, direkt oder indirekt, in Bezug auf alle Bürger, Organisationen, Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Ländern, in denen die Die Europäische Union hat restriktive Maßnahmen erlassen.
III. Sollte der Kunde gegen eine der oben genannten Zusicherungen und Gewährleistungen oder Verpflichtungen gemäß Klausel I.1, I.2, I.3 und II verstoßen, ist (a) der Kunde verpflichtet, an den Verkäufer a Für jeden Verstoß wird eine Strafe in Höhe des Kaufpreises des Vertrags (und/oder der entsprechenden Bestellung) und maximal bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Doppelten des Kaufpreises ab Erhalt der entsprechenden schriftlichen Mitteilung durch den Verkäufer verhängt. Strafen sind kumulativ und nicht aggregiert; (b) Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag (und/oder die entsprechende Bestellung) durch schriftliche Mitteilung gemäß den in der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden festgelegten Modalitäten ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen In diesem Fall besteht für ihn keine Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Gewährleistung) und/oder zur Rückerstattung eventuell erhaltener Vorauszahlungen gemäß diesem Vertrag. (c) Der Kunde stellt den Verkäufer (und seine Anteilseigner, leitenden Angestellten, Direktoren und Mitarbeiter) von allen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Bußgeldern und Strafen frei, die dem Verkäufer als Folge des Verstoßes des Kunden entstehen könnten seiner Pflichten gemäß diesem Abschnitt.
IV. Der Kunde wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass der Zweck der Ziffern I. und II. erreicht wird. Die oben genannten Rechte werden nicht von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt.
V. Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck der oben genannten Zusicherung und Gewährleistung oder Verpflichtungen gemäß Abschnitt I zunichte machen würden .1, I.2, I.3 und II.
VI. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der oben genannten Zusicherungen, Gewährleistungen und/oder Verpflichtungen gemäß Klausel I.1, I.2, I.3 und/oder II zu informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle relevanten Aktivitäten Dritter, die könnte den Zweck dieser Klauseln zunichte machen. Der Kunde stellt dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer I.1, I.2, I.3 und/oder II innerhalb von zwei Wochen – sofern der Verkäufer nichts anderes verlangt – nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung; Das Versäumnis, rechtzeitig zu antworten, gilt als wesentlicher Verstoß gegen diese Vereinbarung.
Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
Die Verpflichtungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind an unserem Sitz in Erlangen zu erfüllen.
Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages werden nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11,04,1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf beurteilt.
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen oder aus anderem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt Erlangen als Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Artikeln die wir selbst zukaufen gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Wenn nicht anders angegeben erhalten Sie Zukaufteile von ITR/USCO:


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die beschränkte Gewährleistung, die hier beschrieben wird, wird von USCo s.p.A. nachfolgend ,,USCO" genannt) ausschließlich dem Erstkäufer
(unter Erstkäufer versteht sich die Person oder die Firma, die die neuen Bauteile des unterwagens direkt und ausschlieJ3lich von USCO kauft\ der ITR
unterwagenteile gewährt. Gemäß dieser Gewährleistung ersetzt oder repariert usco nach eigenem Ermessen alle dem Erstkäufer ausgelieferten
Bauteile (mit Ausnahme der folgend angeführten) die Material- oder Verarbeltungsfehler aufweisen. Die Gewährleistung versteht sich, sofern
nichts anderes angegeben wird, für die Bauteile als kostenneutral'
1. GEWAHRLEISTUNGSFRIST
Die Gewährleistungsfrist entspricht dem Datum der Auslieferunq und nicht der Nutzungsdauer für die ITR LAUFWERKSTEILE, auf welche die Garantie
Anwendung findet, weil die Haltbarkeit des LAUFWERKSTEILE variabel ist und vor den unterschiedlichsten Faktoren abhängt .darunter korrekte Installation
und instandhaltung, Fahrgewohnheiten. Geschwindigkeit, Arbeits- und Umgebungsbedingungen.
a) Die beschränkte Gewährleistung findet für folgende Teile Anwendung: von USCO geliefert Bauteile der ITR LAUFWERKSTEILE Ketten mit
Bodenplotten (TG), Ketten (TLA), Bodenplotten, Laufrollen, Tragrollen, Leiträder, Segmentgruppen, Antriebsräder und schraubteile), die unter normalen
Arbeitsbedingungen benutzt werden (unter normalen Arbeitsbedingungen versteht man die Bedingungen und die Anwendungen, für die die Maschine vom
ursprünglichen Hersteller konstruiert worden ist), falls es infolge Material- und Verarbeitungsfehlern zum Bruch oder Auslaufen kommt.
Die Gewährleistung auf die angegebenen Bauteile gilt für:
i. 24 Monate, ab Ablauf des Datums der von USCO für den Erstkäufer ausgestellten Rechnung (in der USCO Rechnung angegeben) oder
ii. 2OOo Betriebsstunden, je nach dem, was zuerst eintritt'
b) Die Schraubteile werden nur dann von dieser beschränkten Gewährleistung gedeckt, wenn sie in einem der werke oder einer der Werkstätten
der ITR-Gruppe montiert werden
c) Die ölgeschmierten Ketten und die ölgeschmierten Ketten mit ITR-Bodenplatten werden durch die WTEW Garantieerweiterung (Wet Turn Extended
warranty) abgedeckt.wennimAugenblickAusfallsoderdefektesmehralsl0%Kettenglieder oder deren Gelenke nicht geschmiert slnd,wird usco die Kosten
der erforderlichen Teile decken (Lohnkosten und andere Ersetzungen ausgenommen\, um die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Geschmierten
Kettenbuchen mit zugelassenen Bodenplatten wieder herzustellen (siehe BODENPLATTENBREITEN-TABELLEI.
Die Garantie auf die angegebenen Bauteile gilt für eine Zeitdauer von:
(1) 30 Monate, ab Ablauf des Datums der von USCO für den Erstkäufer ausgestellten Rechnung (in der USCO Rechnung angegeben\ oder
(2) 4000 BeÜiebsstunden oder
(3). bis zum 100%-igen Verschleiß eines der Bauteile auf einer Baustelle mit normalen Belastungen, je nach dem, was zuerst eintritt
Die WTEW - Garantieerweiterung (wet Turn Extended warranty) ist auf den Bruch der Bauteile beschränkt, sofern sie korrekt zusammengebaut und
geschmiert waren, und sie gilt nicht für etwaiqes Auslaufen der Gelenke'
Die WTEW-Garantieerweiterung (Wet Turn Extended Warranty) findet Anwendung, sofern die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllt werden:
1. Standardanwendungen auf Ketternladern/Planierraupen;
2. nicht verändert Kettenglieder und oder deren Gelenke, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede nicht gebilligte Änderung, wie beispielsweise
schweißen der Kettenglieder;
3. Verschleiß der Kettenglieder nicht über 75%;
4. Auf Baustellen mit hohen Belastungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Forsteinsotz, Hartstein, Abbruch\ Originalbuchsen mit Verschleiß
des Außendurchmessers nicht Über 75%.
d) Bei Ketten, die mit besonderen Bodenplatten ausgestattet sind, die einen geringeren Bodendruck erzeugen oder breiter als die
Standardbodenplatten sind als die von USCO angegebenen (siehe die folgende BODENPLATTENBREITEN-TABELLE\, wird maximal eine Gewährleistung von 50%
des Kaufpreises gewährt. Bodenplatten für Morastböden oder selbstreinigende Bodenplatten sind nicht von der Garantie gedeckt.
Kettenteilung (neu) Bodenplatten
Kettendozer/Kettenlader Bodenplatten Bagger
mm Zoll mm Zoll mm Zoll


siehe Unten:



2. NICHT UNTER DIE GEWAHRTEISTUNG FATLENDE PUNKTE:
Die dem Käufer eventuell zu leistende Schadenserstattung kann nicht über dem Preis liegen der, für die Produkte die Gegenstand der Reklamation sind, ursprünglich
in Rechnung gestellt wurden.AusdiesemGrundübernimmt USCO KElNE HAFTUNG und leistet auch KElNE GEWAHR für die folgenden Punkte:
o. Schäden oder Fehler:
1 die durch normalen Verschleiß verursacht werden:
2 die bei Vorgängen, die nicht zu den normalen Arbeitsbedingungen gehören oder in Situationen die nicht vom Maschinenhersteller vorgesehen
sind vorgekommen sind;
3. infolge erneutem Einbaus von Teilen nach Material-, Verarbeitungs-, oder Einbaufehlern
4. infolge lnstallations- oder Gebrauchsfehlern, Nachlässigkeit, bestimmungswidrigem Gebrauch, Veränderung, falscher Anwendung, Benutzung mit
anderen Bauteilen für LAUFWERKE, die kein Original (OEM) oder nicht ITR sind;
5. infolge unangemessener Einstellungen und Regelungen der Maschine;
6. im Zusammenhang mit der Benutzung in Umgebungen mit hohem Risiko, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Abbruch, Betonbrechen,
Steinbrüche, Schrottplätze oder stark korrosive Umgebungen;
7. im Zusammenhang mit dem ästhetischen Aspekt der Oberfläche, wie Schnitte oder Spuren, die keinerlei Auswirkungen auf die
Funktionstüchtigkeit des Produkts oder die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer des Bauteils haben;
8. verursacht durch Unfälle, in die die Maschine verwickelt worden ist;
b. Zusätzliche Kosten:
1. Kosten im Zusammenhang mit der lnstallation oder dem Ausbau der Produkte;
2. Kosten im Zusammenhang mit dem Handling der Maschine für Reparaturen;
3. Kosten im Zusammenhang mit dem Transport der Ersatzartikel;
4. Kosten im Zusammenhang mit anderen beschädigten Teilen;
5. Kosten im Zusammenhang mit,,Maschinenstillstand" oder,,Produktionsausfall";
6. Lohnkosten im A{lgemeinen;
7. Transpoft des Produkts zum und vom Ort, an dem der Kundendienst ausgeführt wird;
8. Tränsport- und Verpackungskosten für den Erstkäufer;
9. steuern/Gebühren und ähnliche Auslagen, die der Erstkäufer zu zahlen hat;
10. preisverlust oder Schäden, die durch normalen Verschleiß, Fehlen einer angemessenen und korrekten lnstandhaltung, mangelnde Beachtung der
Gebrauchsanleitungen, bestimmungswidrigen Gebrauch, Fehlen eines korrekten Schutzes während der Lagerhaltung, Vandalismus,
witterungseinflüsse, Kollisionen oder andere Unfälle verursacht wurden;
11. Etwaige Fehler an einem Bauteil, das von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, oder alle Schäden oder Anomalien an einem Bauteil, die in
Zusammenhang mit einem von der Gewährleistung ausgeschlossenen Bauteil stehen oder von diesem ursächlich ausgelöst wurden ;
12. Schäden, die durch unsachgemäß ausgeführte lnstallationen oder Servicearbeiten verursacht wurden.
3. KUNDENDIENST ODER ANDERUNGEN, DIE NICHT GEBILLIGT WERDEN
USCO ist von allen Verpflichtungen dieser beschränkten Gewährleistung enthoben, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
1 Nichtanwendung der korrekten und von USCO oder Dem Maschinenhersteller vorgeschriebenen wartungs- und Kundendienstverfahren seitens
des Betreibers; oder
2. Kundendienst (anders als normale Instandhaltung und Austausch von Verschleißteilen), der von einer anderen Stellen als USCO ausgeführt wurde;
oder
3. Produkte, die auf eine von USCO nicht gebilligte Weise geändert oder umgerüstet wurde; 
4. Ausbau des produkts vor dessen Zusendung zu USCO zum Zwecke der Kontrolle der Gewährleistung.
4. TEILE DIE NACH DER LIMITIERTEN GEWAHRTEISTUNG ERSETZT WERDEN
USCO behält sich vor die bemängelten Teile zu reparieren, aufzuarbeiten oder durch neue Teile zu ersetzen vorausgesetzt das Bauteil weist beim Einbau einen
produkt-, Material-, oder verarbeitungsfehler auf. vorausgesetzt der Fehler ist USCO innerhalb von 30 Tagen ab dem ersten Vorkommen und auf jeden Fall innerhalb
des Gewährleistungszeitraums gemeldet worden'
5. ANWENDUNG DER GEWAHRLEISTUNG
Sollte ein Fehler oder eine Betriebsstörung des Produkts festgestellt werden, ist der Erstkäufer verpflichtet. das beiliegende GARANTIEFORMULAR auszufüllen und
das erforderliche Fotomaterial beizulegen, anderenfalls kann der Gewährleistungsantrag nicht bearbeitet und auch keine Gewährleistung gewährt werden. Das
Formular muss in allen Fällen mit dem (obligatorischen) Fotomaterial versehen werden, um dann an USCO geschickt zu werden. Für die Anwendung
der beschränkten Gewährleistung muss USCO der entsprechende Antrag innerhalb von 30Tagen nach der Feststellung des Schadens zugegangen sein.wenn er
dieser Antrag stellt, muss der Käufer das Lieferdatum des Produkts angeben, das Produkt usco an seinem Firmensitz zur Verfügung stellen, falls USCO dies von ihm
verlangt, und USCO mitteilen auf welche Art und weise das produkt nach seiner Meinung fehlerhaft ist. Die fehlerhaften Teile werden Eigentum von USCO und sind
90 Tage lang oder bis zur entsprechenden Anweisung seitens USCO aufzubewahren, je nach dem, was zuerst eintritt. Fahrtzeiten und Kilometerkosten gehen zu
Lasten des Käufers.




 

 

 

 

 

 

 

 

 







 

 

 

 

 

 

 

 

 


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